Gesetze / Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
AsylZBV§ 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Stand: 12.06.2026
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 AsylZBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Trier, 08.04.2011 – 5 L 429/11.TRZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.